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Art. 9 § 1

Fassungen
31.07.1929 bis 31.12.1948 — BGBl. Nr. 222/1929 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 § 131.07.192931.12.1948 BGBl. Nr. 222/1929 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 185/1948

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sechste Gerichtsentlastungsnovelle

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1929, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1948,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9, Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

31.07.1929BGBl. Nr. 222/1929

Außerkrafttretensdatum

31.12.1948aufgehoben durch BGBl. Nr. 185/1948

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Text

Artikel römisch neun.

Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichtes (Reisegebühren, Zehr- und Ganggelder, Zustellgebühren und Einschaltungsgebühren.

Paragraph eins,

In bürgerlichen Rechtssachen sind die Kosten einer Amtshandlung außerhalb des Gerichtes sowie einer Einschaltung in die öffentlichen Blätter von der Partei zu bestreiten, die zur Amtshandlung oder zur Einschaltung Anlaß gegeben hat, unbeschadet ihres Anspruchs auf Rückersatz gegen eine andere Partei. Der von der Partei bestellte Vertreter haftet für Zehr- und Ganggelder sowie Zustellgebühren, für die übrigen hier angeführten Kosten jedoch nur dann, wenn er die Haftung ausdrücklich übernommen hat.

Schlagworte

Zehrgeld

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2025

Gesetzesnummer

10000119

Dokumentnummer

NOR12002234

Alte Dokumentnummer

N1192914826S